FAQs - Häufig gestellte Fragen

Wann ist eine gesetzliche Betreuung notwendig?

Durch Alter, Krankheit, Unfall oder Behinderung kann es passieren, dass man seinen eigenen Rechten und Pflichten nicht mehr nachkommen kann.

Sei es, dass ein Mensch überfordert ist einen Antrag zu stellen oder so krank ist, dass er nicht mehr zu Hause zu Recht kommt.

Vielleicht ist eine Heimunterbringung notwendig oder auch die Organisation eines ambulanten Pflegedienstes, damit er in der eigenen Wohnung bleiben kann.

Wenn keine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, wird von dem zuständigen Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet.

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

Die Aufgaben eines Betreuers richten sich danach, für welche Aufgabenkreise er vom Betreuungsgericht eingesetzt wurde. Verschiedene Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung können u.a. sein:

  • Vermögenssorge (z.B. Kontoführung, Geldanlagen, Grundstücksangelegenheiten, Schuldenregulierung, etc.)
  • Gesundheitssorge (z.B. Veranlassung und Einwilligung in medizinische Behandlung, Operation, Medikamentenvergabe, Sicherstellung Krankenversicherungsschutz)
  • Entscheidung über die Unterbringung (geschlossene Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, etc.)
  • Aufenthaltbestimmungsrecht (z.B. Wohnortwechsel, Heimaufnahme, Mietverträge, Unterbringung, etc.)
  • häusliche Versorgung (z.B. Organisation ambulanter Hilfen wie Pflegedienst, Essen auf Rädern, etc.)
  • Unterstützung bei Behördenangelegenheiten (z.B. Antragstellung bei und Korrespondenz mit Behörden wie Sozialamt, Arbeitsamt, Kranken- und Pflegekasse, Rententräger, etc.)
  • Postkontrolle (muss als Aufgabenkreis ausdrücklich bestimmt sein)

In der Praxis überschneiden sich die Aufgabenkreise jedoch häufig. Falls Angelegenheiten zu regeln sind, für die man nicht den Aufgabenkreis als Betreuer erhalten hat, kann der betreffende Aufgabenkreis jedoch auch nachträglich beim Betreuungsrichter beantragt werden.

Die grundsätzliche Aufgabe des Betreuers ist es, unterstützend für die betreute Person tätig zu sein. Dabei ist der Wille der betreuten Person stets zu beachten. Handlungen gegen den Willen der betreuten Person sind nur zulässig, wenn sie für das objektive Wohl des Betreuten erforderlich sind. Der Betreuer soll darauf hin arbeiten, dem Betreuten eine möglichst selbstbestimmte und eigenständige Lebensführung zu ermöglichen, soweit die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Betreuten dies zulassen.

Um vor Missbrauch zu schützen, wird der Betreuer in der Regel vom Betreuungsgericht kontrolliert. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen das Gericht Familienangehörige beispielsweise von der Rechnungslegungspflicht befreien kann.

Wer wird als gesetzlicher Betreuer eingesetzt ?

Die Entscheidung wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird, hängt vom zuständigen Betreuungsrichter ab. Jedoch haben die Wünsche des Betroffenen absolute Priorität. Deshalb empfiehlt es sich rechtzeitig eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Darin können Sie festlegen, wen oder wen Sie auf gar keinen Fall als gesetzlichen Verteter im Falle einer Betreuung haben möchten.

Wurde keine Betreuungsverfügung  erstellt, wird zunächst geprüft, ob eine Person aus ihrem nahen Lebensumfeld in Frage kommt (in der Regel Familienangehörige). Dabei ist zu beachten, dass sowohl die betroffene Person, als auch die Person, die die Betreuung übernehmen soll, damit einverstanden sein muss.

Ein wichtiges Kriterium für die Betreuerauswahl ist die Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Betreuung. Deshalb dürfen der Betreuer und der Betreute nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen (z.B. Arbeitnehmer-Arbeitgeber; Arzt-Patient etc.).

Leider kommt es  immer wieder vor, dass  keine Angehörigen vorhanden sind, bzw. der Kontakt zu den Angehörigen abgebrochen ist, weil man sich in früheren Jahren zerstritten hat.

Es ist auch nicht selten der Fall, dass sich die Angehörigen einfach überlastet fühlen mit den Aufgaben, die als Betreuer auf sie zukommen (z.B. bei komplizierten Bankgeschäften, Verträgen, etc.), und aus diesem Grund die Übernahme der Betreuung ablehnen.

In diesen Fällen wird dann entweder ein ehrenamtlicher Betreuer, ein Berufsbetreuer oder ein Betreuungsverein für die Betreuung eingesetzt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht?

Eine Betreuungsverfügung ist ein Papier, auf dem Sie mitteilen, dass Sie einen Betreuer haben möchten, falls Sie Ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Dann wird das Vormundschaftsgericht bei Bedarf einen Betreuer bestimmen. Mit der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer aus Ihrer Familie oder aus Ihrem Bekanntenkreis Ihr Betreuer werden soll, oder wer es auf gar keinen Fall werden soll. Mit einer Betreuungsverfügung richten Sie sich also an das Betreuungsgericht.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, mit der Sie einer Vertrauensperson die Vollmacht geben bestimmte Rechtsgeschäfte für Sie zu tätigen.(z.B. über Ihre Konten zu verfügen oder ihren Aufenthaltsort zu bestimmen ,wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind). Die Vorsorgevollmacht ist die Alternative zur Betreuung. Wer eine Vorsorgevollmacht hat, bekommt keinen Betreuer. Das Betreuungsgericht ist hierbei nicht beteiligt.

Ich kenne jemanden für den mir eine gesetzliche Betreuung als notwendig erscheint. Was muss veranlasst werden ?

Es muss eine Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt werden. Für die Inseln Föhr und Amrum ist das Betreuungsgericht Niebüll zuständig. Die Anregung kann durch jede beliebige Person erfolgen. Im Grundsatz genügt ein formloses Schreiben, in dem Sie dem Gericht mitteilen, dass Sie für die Person XY eine Betreuung für notwendig halten. Das Betreuungsgericht wird dann automatisch tätig. Sie können jedoch auch einen Vordruck für eine Betreuungsanregung verwenden.

Kann ich die Rechtsgeschäfte meines Ehepartners auch ohne Betreuungsverfahren oder Vorsorgevollmacht erledigen, falls er dazu nicht mehr in der Lage ist?

Zwar können Ehegatten Rechtsgeschäfte für beide Ehepartner abschließen, das gilt aber nur für Dinge zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs (vgl. § 1357 BGB ; z.B. auf Rechnung des Ehegatten das Auto tanken).

Probleme kann es jedoch bei "größeren" Rechtsgeschäften geben wie z.B. dem Verkauf der Firma des Ehepartners. Hier gilt der Rechtsgrundsatz, dass Willenserklärungen nur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abgegeben werden können.

Falls Ihr Ehepartner nicht mehr in der Lage ist, rechtliche Entscheidungen zu treffen, werden Sie nur, wenn Sie als gesetzliche/r Vertreter/in oder als Bevollmächtigte/r Ihres Ehepartners eingesetzt sind, die Firma Ihres Ehepartners verkaufen können.

Wer bezahlt den Betreuer?

Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Bei mittellosen Betreuten wird der Betreuer vom Staat bezahlt.